ELTERNBERATUNG vor einvernehmlicher Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG

Gemäß § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz sind die Eltern minderjähriger Kinder seit 1. Februar 2013 vor einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen.

Damit Eltern erfahren, wie es Kindern in dieser Situation geht und was sie von ihren Eltern brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen, gibt es vor der einvernehmlichen Scheidung eine verpflichtende Beratung. In einem einmaligen Termin (Einzel-oder Elternpaargespräch) bekommen Sie Informationen über typische Gefühlen, Sorgen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und erfahren, wie Sie Ihre Kinder bestmöglichen unterstützen können.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.

Gesetzestext: § 95 Abs. 1a AußStrG

Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

 Meine Praxis wurde vom Bundesministerium dafür als geeignet anerkannt.

 

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